I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder - Kammern Eberswalde - vom 30. August 2023 -
Die Beklagte wird verurteilt, die für den 03.10.2019, 24.12.2021, 06.06.2022, 24.12. bis 26.12.2022, 01.05.2023, 31.10.2023 und 24.12.2023 als Urlaub berechneten neun Tage dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Urlaubsberechnung/Urlaubsgutschrift für Feiertage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt über Bezahlung bzw. die Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto des Klägers für den Zeitraum Oktober 2019 bis 2023.
1) 2) 3 a.) 3 b.)
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|