LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2024
10 Sa 1023/23
Normen:
TVöD § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10143/23

Arbeitnehmerseitige Klage auf Bezahlung bzw. auf Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 1023/23

DRsp Nr. 2024/14139

Arbeitnehmerseitige Klage auf Bezahlung bzw. auf Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto

1. Besteht an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht, ist er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln. 2. Von gewährten Urlaubstagen sind alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen, auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder - Kammern Eberswalde - vom 30. August 2023 - 10 Ca 10143/23 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die für den 03.10.2019, 24.12.2021, 06.06.2022, 24.12. bis 26.12.2022, 01.05.2023, 31.10.2023 und 24.12.2023 als Urlaub berechneten neun Tage dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

IV. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Urlaubsberechnung/Urlaubsgutschrift für Feiertage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über Bezahlung bzw. die Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto des Klägers für den Zeitraum Oktober 2019 bis 2023.

1) 2) 3 a.) 3 b.)