I.
Die Klägerin, die die Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch nimmt, wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Beschluß des Arbeitsgerichts.
Die Klägerin war von Juli 1983 bis 8. Oktober 1996 in dem von der Beklagten zu 2. betriebenen Saunaclub als Prostituierte tätig. Der Beklagte zu 1. ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2. Seit 2. Januar 1990 gestalteten sich die Verhältnisse in dem Saunaclub wie folgt:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|