BAG - Urteil vom 06.08.1997
7 AZR 663/96
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; BGB §§ 611, 631, 645 ;
Fundstellen:
EzAÜG § 631 BGB Werkvertrag Nr. 39
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1948/95
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6042/94

Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 663/96

DRsp Nr. 2001/14960

Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

1. a) Voraussetzung der Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung ist es, dass dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die er seinen Vorstellungen und Zielen gemäß in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt. b) Die entliehenen Arbeitskräfte sind vollständig in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen durch. 2. a) Dagegen beschränkt sich die Vertragspflicht des Verleihers auf die Auswahl des Arbeitnehmers. Sie endet, sobald er dem Entleiher die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. b) Er haftet nur für das Verschulden bei der Auswahl des Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu wird bei einem Werk- und Dienstvertrag ein Unternehmer für einen anderen tätig. c) Er organisiert die zur Errichtung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Für die Erfüllung der vertraglichen Dienste und des vertraglich geschuldeten Werkes bleibt er seinem Auftraggeber gegenüber verantwortlich. 3. Die zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnis.