Die Parteien streiten um ausstehende Vergütungsteile, die die Beklagte einbehalten hat.
Die Kläger waren zunächst bei der Firma C beschäftigt, ab 1995 bis 15.12.1995 dann bei der Beklagten im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Sie waren meist im Bereich M eingesetzt und dort in Wohnunterkünften der Beklagten untergebracht.
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