Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Sie trägt vor, sie habe als Betriebsratsmitglied Freizeit für die Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats in der Zeit vom 4. März 1980 bis 9. März 1981 verwandt, da der Beklagte erklärt habe, ein Ausfall von Unterrichtsstunden und ein Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit komme nicht in Betracht. Sie macht deshalb einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gegen den Beklagten geltend und hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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