Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte als Betreiber u.a. der Bayerischen Spielbank berechtigt ist, aus dem Tronc auch die Zahlungen für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu entnehmen.
Der geborene Kläger ist seit dem 1. März 1982 als Croupier I bei dieser Spielbank beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken, abgeschlossen zwischen der DAG und der
Da der Kläger als Gehalt u.a. einen Anteil am Tronc erhält, nimmt er daran Anstoß, dass das Direktorium der Bayerischen Spielbank dem Tronc vor seiner Verteilung auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung) entnimmt.
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