LAG Thüringen - Urteil vom 09.07.2025
4 Sa 71/24
Normen:
BAT/AOK-Neu § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 600/23

Arbeitsergebnis als maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne i.R.d. Eingruppierung und Zahlung von Differenzvergütung

LAG Thüringen, Urteil vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 71/24

DRsp Nr. 2025/9947

Arbeitsergebnis als maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne i.R.d. Eingruppierung und Zahlung von Differenzvergütung

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. 2. Der Umstand, dass die Beschäftigte in Versicherungs- oder Beitragsangelegenheiten im Schriftverkehr mit den Kunden als Ansprechpartnerin genannt wird, rechtfertigt nicht ihre Eingruppierung als Kundenbetreuerin im Tarifsinne.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.2.2024 (5 Ca 600/23) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT/AOK-Neu § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Es handelt sich um eine Parallelsache zu der von der 1. Kammer des ThürLAG am 17.12.2024 entschiedenen Sache 1 Sa 73/24; der Sachvortrag ist weitgehend wortgleich. Das Urteil ist den Unterlagen beigefügt.

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und eine daraus folgende Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung seit dem 24.8.2020.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - -