BAG - Urteil vom 01.08.2024
6 AZR 183/23
Normen:
GG Art. 140; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä (TV-L) § 44; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) Anl. 2l Abs. 1 Nr. 3; § § 3; Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD) § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP 2024
NZA 2025, 326
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1217/21
LAG Thüringen, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 248/22

Arbeitsgerichtliche Kontrolle von Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen; Anspruch auf Altersabminderungsstunden für eine im kirchlichen Dienst beschäftigte Lehrkraft

BAG, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 183/23

DRsp Nr. 2024/14361

Arbeitsgerichtliche Kontrolle von Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen; Anspruch auf Altersabminderungsstunden für eine im kirchlichen Dienst beschäftigte Lehrkraft

§ 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist ua. hinsichtlich der Arbeitszeit auf das jeweilige, für vergleichbare staatliche beamtete Lehrkräfte geltende Landesrecht. Orientierungssätze: 1. Bezugnahmeklauseln in kirchlichen Arbeitsverträgen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingung der Kontrolle durch die Arbeitsgerichte. Dabei ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) die aus Art. 140 GG folgende Pflicht zu berücksichtigen, der Grundentscheidung der Kirche und ihrer Einrichtungen zur Beschreitung des Dritten Wegs als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts zur Durchsetzung zu verhelfen (Rn. 21). 2. Unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind solche Bezugnahmeklauseln dahingehend auszulegen, dass der kirchliche Arbeitgeber mit ihnen dem kirchlichen Arbeitsrecht im weltlichen Rechtskreis umfassend Geltung verschaffen will. Der Arbeitnehmer hat die Bezugnahme so zu verstehen, dass sie alle den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Bestimmungen erfassen soll (Rn. 22). Das ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB (Rn. 23).