Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Ausbildungsvergütung.
Die Klägerin stand aufgrund eines Ausbildungsvertrags vom 25.06.1993 in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.06.1996 bei den beklagten Rechtsanwälten in einem Ausbildungsverhältnis zur Anwaltsgehilfin. Gemäß § 5 des Ausbildungsvertrages war die Vergütung wie folgt geregelt:
1. ADM 550,--
2. ADM 650,--
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