ArbG Berlin, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 27985/91
Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsweges und Zurückweisung - Prüfung durch das Rechtsmittelgericht
LAG Berlin, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 8 Sa 75/93
DRsp Nr. 2002/8046
Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsweges und Zurückweisung - Prüfung durch das Rechtsmittelgericht
1. Die Regelung des § 17a Abs. 5GVG, wonach das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Hauptsachenentscheidung nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges prüft, greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges übergangen und ohne Vorabentscheidung gemäß §17 a Abs. 3 und 4 GVG durch Endurteil in der Sache entschieden hat (BAG Urteil vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - DRsp-ROM Nr. 1996/6079 -).2. Dies setzt voraus, daß die Rüge wirksam erhoben wurde. Hat das Gericht erster Instanz die Rüge zu Recht wegen Verspätung nicht zugelassen, so bindet dies das Rechtsmittelgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V. mit § 528 Abs. 3ZPO) mit der Folge, daß eine Rüge nie erhoben wurde und nicht übergangen werden konnte.3. Die Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gehört zu den Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage, die im Falle eines stattgebenden Versäumnisurteils von der beklagten Partei gemäß § 340 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO in der Einspruchs(begründungs)frist vorzubringen sind.