LAG Hamburg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 83/10
ArbG Hamburg, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 105/10
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg
BAG, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 611/11
DRsp Nr. 2012/22893
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg
Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.Orientierungssätze:1. Die Entscheidung der Kirche, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes zu regeln und dieses entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft zu modifizieren, ist eine eigene Angelegenheit iSd. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140GG und Art. 137 Abs. 3 WRV.2. Entscheidet sich die Kirche dafür, bei einem Scheitern von Tarifverhandlungen mittels eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens den Interessenkonflikt zu lösen, schließt das den Arbeitskampf zur Durchsetzung der wechselseitigen Tarifforderungen der Dienstgeberseite und der Gewerkschaften aus. Dies setzt aber ein Verfahren zum Ausgleich der strukturellen Verhandlungsschwäche der Arbeitnehmerseite voraus. Dieses muss geeignet sein, Verhandlungsblockaden zu lösen und die Einigungsbereitschaft der Dienstgeberseite zu fördern.
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