LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.07.2014
13 Ta 20/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 562
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 101/14

Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage der Arbeitnehmerin gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin wegen Verbreitung unwahrer Behauptungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 20/14

DRsp Nr. 2014/14782

Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage der Arbeitnehmerin gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin wegen Verbreitung unwahrer Behauptungen

1. Arbeitgeberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist diejenige natürlich oder juristische Person, die eine Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 ArbGG beschäftigt; der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch dann eröffnet, wenn die von einer juristischen Person angestellte Arbeitnehmerin deren Organ, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG verklagt. 2. Der Begriff der unerlaubten Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG ist weit zu verstehen; die unerlaubte Handlung muss nur mit dem Arbeitsverhältnis in innerem Zusammenhang stehen und die Klage auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung gerichtet sein.