I.
Die Klägerin betreibt einen 6.000 qm großen Baumarkt. Das beklagte Amt für Arbeitsschutz gab ihr auf, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß die Raumtemperatur in allen Verkaufsräumen während der Öffnungszeiten mindestens + 19 Grad Celsius betrage. Die hiergegen gerichtete Klage führte im Berufungsverfahren zur Aufhebung der Verfügung.
II.
Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §
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