LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2024
3 Sa 246/23
Normen:
Monatseinkommen § 2 TV Baugewerbe 13.;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 632
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 421/23

Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV Baugewerebe 13. Monatseinkommen; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 246/23

DRsp Nr. 2024/11690

Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV Baugewerebe 13. Monatseinkommen; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls

Ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle ist - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diese von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder seiner Wohnung aus angetreten hat - ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

Monatseinkommen § 2 TV Baugewerbe 13.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022.