Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 01.11.1993 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.1996 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Cottbus am 28.11.1996 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht, da es an einem sachlichen Grund fehle. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klagefrist des §
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen,
daß sie zu dem beklagten Land über den 31.10.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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