LAG München - Urteil vom 06.03.1997
10 Sa 582/96
Normen:
BayFraktG Art. 1 Abs. 2 ; BGB § 620 Abs. 1 ; BV Art. 13 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12034/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

LAG München, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 582/96

DRsp Nr. 2002/15040

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung ergibt sich nicht aus der Ungewissheit über den Erhalt des Fraktionsstatus nach dem Ablauf einer Legislaturperiode. 2. Auch der Erhalt der politischen Handlungsfreiheiten einer neu konstituierten Parlamentsfraktion und der in ihr zusammengeschlossenen Abgeordneten kann wegen der nachgeordneten Funktionen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eine Beschränkung des Kündigungsschutzes durch die Vereinbarung einer Befristung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

BayFraktG Art. 1 Abs. 2 ; BGB § 620 Abs. 1 ; BV Art. 13 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 257/97 -.

Vorinstanz: ArbG München, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12034/94