I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber (Antragsgegner) seit 1994 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragsteller) dadurch verletzt, dass er den Teilnehmern an ganztägigen Betriebsausflügen auf ihrem Gleitzeitkonto nur noch 3 Std. 48 Min. als Arbeitszeit anrechnet, während von 1991 bis 1993 dafür 7 Std. 36 Min. gutgebracht wurden.
Im Unternehmen der Antragsgegnerin sind ca. 2.100 Arbeitnehmer beschäftigt, die einen einheitlichen Betriebsrat (Antragsteller) gewählt haben.
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