Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, die weit über 100 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bankkauffrau angestellt. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 6 Jahren. Die Klägerin war bis 2009 in Elternzeit. Am 16.04.2009 traf sie mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung für Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Danach wird sie ab 01.05.2009 mit einer Arbeitszeit von 16,5 Wochenstunden im Kundenservicecenter (KSC) zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.340,00 beschäftigt. Die Arbeitszeit verteilt sich innerhalb der Woche variabel, auch auf Nachmittage.
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