LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2024
6 Sa 211 öD/24
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1604 öD/23

Anspruch einer in einem Orchester beschäftigten Harfenistin auf Verringerung der Arbeitszeit; Überwiegen der entgegenstehenden betrieblichen Gründe gegenüber dem Teilzeitanspruch

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 211 öD/24

DRsp Nr. 2025/3049

Anspruch einer in einem Orchester beschäftigten Harfenistin auf Verringerung der Arbeitszeit; Überwiegen der entgegenstehenden betrieblichen Gründe gegenüber dem Teilzeitanspruch

Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für das Teilzeitverlangen. Wurde in einem Tarifvertrag zwar nicht ausdrücklich formuliert, dass in den Instrumentengruppen mit nur einer Planstelle (hier: Harfen, Tuben und Pauken) keine Teilzeit möglich sein soll, ergibt sich dies aber aus dem tariflichen Zusammenhang, da die Tarifparteien die Zahl der Teilzeitstellen von der Anzahl der Planstellen je Instrumentengruppe abhängig gemacht haben, ist eine solche tarifliche Regelung nicht als lückenhaft anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8; TzBfG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verringerung ihrer Arbeitszeit.