I.
Der Kläger ist seit dem 04.07.1983 bei der Beklagten als Gerüstbauer beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe (RTV) vom 27.07.1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15.11.1995 Anwendung.
Dem Kläger steht gemäß § 8 Ziffer 2.1 RTV ein tariflicher Jahresurlaub vom 30 Arbeitstagen zu.
Vom 30.10.1996 (Mittwoch) bis zum 27.11.1996 (Mittwoch) befand sich der Kläger, ohne arbeitsunfähig krank zu sein, in einer Kurmaßnahme. Es handelte sich weder um eine Anschlußrehabilitation noch um eine Kur nach §
Die Beklagte rechnete ihm für die Dauer der Kur gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG n.F. acht Urlaubstage seines tariflichen Urlaubs an. 1996 waren ihm bereits acht Urlaubstage in natura gewährt worden.
Mit seiner am 23.12.1996 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten am 03.01.1997 zugestellt, begehrt er die Gewährung weiterer 22 Urlaubstage aus 1996.
Er ist der Ansicht, § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG n.F. sei verfassungsrechtlich bedenklich, da der Gesetzgeber in bestehende Tarifverträge eingreife.
Er beantragt,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|