ArbG Chemnitz - Beschluß vom 13.03.1997
7 Ca 432/97

ArbG Chemnitz - Beschluß vom 13.03.1997 (7 Ca 432/97) - DRsp Nr. 1998/6180

ArbG Chemnitz, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 7 Ca 432/97

DRsp Nr. 1998/6180

Gründe:

I. Der Kläger, der als Lokomotivführer in der Zweigniederlassung Chemnitz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 20 Jahren beschäftigt ist, wendet sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine von der Beklagten am 24.12.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte begründet die Kündigung damit, daß der Kläger als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig geworden sei und er diese Tätigkeit in einem Antrag zur Dienstzeitberechnung aus dem März 1992 nicht angegeben habe.

Auf die am 14.01.1997 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangene Feststellungsklage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.01.1997 bei Gericht eingegangen am 29.01.1997, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Chemnitz gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Dresden zu verweisen.

Die Beklagte beruft sich dabei darauf, daß der einschlägige Manteltarifvertrag eine ausschließliche örtliche Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit den auf ihn verweisenden Zuordnungstarifvertrag beinhalte. § 14 des Manteltarifvertrages der Deutschen Bahn AG, der wie die weiteren ergänzenden Tarifbestimmungen kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hat folgenden Wortlaut:

"§ 14 Arbeitsstreitigkeiten