ArbG Chemnitz - Urteil vom 27.08.1997
7 Ca 432/97

ArbG Chemnitz - Urteil vom 27.08.1997 (7 Ca 432/97) - DRsp Nr. 1998/6179

ArbG Chemnitz, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 7 Ca 432/97

DRsp Nr. 1998/6179

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger, der zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit etwa 20 Jahren, zuletzt in der Niederlassung Chemnitz, Geschäftsbereich Traktion, als Lokomotivführer beschäftigt war, bezog zuletzt ein Brutto-Monatseinkommen von etwa 4.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 02.12.1996, unterzeichnet von dem benannten Zeugen Hecht, der bei der Regionalbereichsleitung Dresden des Geschäftsbereiches Traktion tätig ist, forderte die Beklagte den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am Freitag, dem 06.12.96, ersatzweise den 16.12.96 auf. In der Folge kam es zu keinem persönlichen Gespräch wegen einer beim Kläger, bestehenden Erkrankung.

Am 02.12.1996 war die Regionalbereichsleitung in Dresden fernmündlich von der Zweigniederlassung Chemnitz darüber informiert worden, daß der Kläger inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen sein soll. Die Erstmaligkeit und der Einzelinhalt der Information sind zwischen den Parteien streitig.