ArbG Köln - Urteil vom 01.06.1993
16 Ca 9583/92
Fundstellen:
BB 1994, 787
DB 1993, 2135

ArbG Köln - Urteil vom 01.06.1993 (16 Ca 9583/92) - DRsp Nr. 1998/4120

ArbG Köln, Urteil vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 16 Ca 9583/92

DRsp Nr. 1998/4120

1. Es besteht kein allgemeines Widerrufsrecht eines Arbeitnehmers gegen einen von ihm unter Zeitdruck geschlossenen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag. 2. Auch eine "erhebliche Verwirrung" durch die Androhung einer Kündigung genügt nicht, um ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers zuzulassen. Das Verhalten des Arbeitgebers ist nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zumindest damit rechnen mußte, gekündigt zu werden. 3. Zugunsten eines Widerrufsrechts eines Aufhebungsvertrags ist eine Rechtsanalogie zu den Widerrufsrechten nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG oder § 1 HaustürWG ebensowenig möglich wie eine richterliche Rechtsfortbildung gem. §§ 104, 105 BGB oder eine Erweiterung des Gedankens aus § 242 BGB. Die in der "Überrumpelungs-Entscheidung" vertretene gegenteilige Auffassung des LAG Hamburg (LAGE Nr. 6 zu § 611 BGB Aufhebungsvertrag) ist nicht haltbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung und einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 23.10.1991 bei der Beklagten als Reiniger zu einem Monatslohn von zuletzt 3.800,- DM beschäftigt.