Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung und einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 23.10.1991 bei der Beklagten als Reiniger zu einem Monatslohn von zuletzt 3.800,- DM beschäftigt.
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