ArbG Rheine - Urteil vom 03.02.1993
2 Ca 1188/92
Fundstellen:
BB 1993, 1151

ArbG Rheine - Urteil vom 03.02.1993 (2 Ca 1188/92) - DRsp Nr. 1998/4123

ArbG Rheine, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 2 Ca 1188/92

DRsp Nr. 1998/4123

Auch beim Wechsel von der Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung berechnet sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Für eine Begrenzung des Urlaubsentgelts auf die Höhe des laufenden Arbeitsverdienstes besteht keine Grundlage.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Anschluß an einen Wechsel der Klägerin von der Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung über die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Die Klägerin, geboren am 06.09.1936, ist im Textilunternehmen der Beklagten als Putzerin zu einem Stundenlohn von 17,14 DM beschäftigt. Bis zum 30.06.1992 war die Klägerin als Vollzeitkraft mit 37,75 Stunden/Woche beschäftigt. Seit dem 01.07.1992 beträgt die tägliche Arbeitszeit 5 Stunden.

In der Zeit vom 20.07.-07.08.1992 hatte die Klägerin Urlaub. Die Beklagte rechnete das Urlaubsentgelt auf der Basis der reduzierten täglichen Arbeitszeit ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Urlaubsentgelt berechne sich nach dem maßgeblichen Arbeitsverdienst der letzten 3 Monate. Wie zuletzt unstreitig geworden ist, errechnet sich hieraus ein Tagesverdienst

von DM 119,32

Unter Abzug gezahlter DM 86,52

verbleibt damit ein Differenzbetrag von DM 32,80.

Für 15 Urlaubstage errechnet sich dementsprechend die Klägerin eine Forderung in Höhe von DM 492,00 brutto.

Die Klägerin beantragt,