Der Beklagte betreibt in . . . eine Metzgerei und beschäftigt dort acht Arbeitnehmer. Die aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin trat am 15.10.1992 als Verkäuferin in die Dienste des Beklagten und erhielt dort für eine Halbtagstätigkeit ein Gehalt von 1.500,- DM brutto. In einer im April 1993 geschlossenen und auf den 14.2.1993 zurückdatierten Aufhebungsvereinbarung ist folgendes bestimmt:
I.
Frau . . . ist seit dem 15.10.1992 bei Herrn Metzgermeister . . . als Verkäuferin beschäftigt.
II.
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird zwischen den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen zum 31.3.1993 beendet.
III.
Nach Zahlung des Restlohnes und Gewährung des Urlaubs sowie nach Aushändigung der Arbeitspapiere sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis erledigt.
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