LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.10.2024
3 TaBV 2/24
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 17/23

Durchführen der personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/24

DRsp Nr. 2025/1342

Durchführen der personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats

1. Eine Versetzung nach dem § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn mit dem Wechsel der Vorgesetztenfunktion sich der Inhalt der Arbeitsaufgaben und die mit diesen verbundene Verantwortung nicht verändert. 2. Die Annahme der Eingliederung einer Führungskraft in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass die Führungskraft einer Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegt.

Tenor

I. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19. Februar 2024 - 6 BV 17/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde sowie Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19. Februar 2024 - 6 BV 17/23 - werden zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme.

1. 2. 3. 4.