Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die am 18. September 2024 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. August 2024 abzuändern und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Mai 2024 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung kompensatorischer Assistenz für Juni 2024 wiederherzustellen, und für den nachfolgenden Zeitraum
im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, zur Sicherstellung der Pflege an die Klägerin monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats einen Betrag in Höhe von 13.607,60 € zu zahlen,
ist nach Rücknahme des Antrages zu 2. aus dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 durch Schriftsatz vom 21. November 2024 sowie die Klarstellung im letztgenannten Schriftsatz zulässig, jedoch nicht begründet.
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