BAG - Beschluss vom 12.08.2024
4 AZB 5/24
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
NJW 2024, 3010
NJW-Spezial 2024, 628
AP-Newsletter 2024, 192
FA 2024, 266
AP 2024
NZA 2024, 1445
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 802/21
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 288/23

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Voraussetzung eines absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoßes; Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

BAG, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 5/24

DRsp Nr. 2024/11394

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Voraussetzung eines absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoßes; Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

Orientierungssätze: 1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse setzt einen absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoß voraus. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert dies noch nicht (Rn. 8 f.). 2. Die Entscheidung, ob bei einer unterbliebenen Mitteilung von grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Deutlichkeit und Häufigkeit erteilter Hinweise und deren zeitliche Nähe zum Eintritt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ferner ist von Bedeutung, ob das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sind, ob eine Ratenzahlungspflicht besteht und wie hoch der Einkommenszuwachs ist (Rn. 10 ff.).