ArbG Duisburg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 802/21
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 288/23
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Voraussetzung eines absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoßes; Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
BAG, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 5/24
DRsp Nr. 2024/11394
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Voraussetzung eines absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoßes; Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
Orientierungssätze:1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4ZPO mangels unverzüglicher Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse setzt einen absichtlichen oder grob nachlässigen Pflichtenverstoß voraus. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert dies noch nicht (Rn. 8 f.).2. Die Entscheidung, ob bei einer unterbliebenen Mitteilung von grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Deutlichkeit und Häufigkeit erteilter Hinweise und deren zeitliche Nähe zum Eintritt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ferner ist von Bedeutung, ob das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sind, ob eine Ratenzahlungspflicht besteht und wie hoch der Einkommenszuwachs ist (Rn. 10 ff.).
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