LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.09.2024
3 Ta 64/24
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 347/23

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Rate

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 64/24

DRsp Nr. 2025/475

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Rate

1. Die Nichtzahlung der Rate iSv. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO muss verschuldet sein. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte objektiv aufgrund vom Prozesskostenhilfebeschluss abweichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht - bzw. nicht vollständig - in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. 2. Allein die fehlende oder verspätete Mitteilung der Vermögensverschlechterung begründet nicht das Verschulden für die unterbliebene Zahlung der Rate (II. 2. c) aa) (1)). 3. Relevant für das Verschulden ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rate fällig ist. Nachträgliche Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (II. 2. c) aa) (2)) 4. Abweichende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen, wenn diese schon im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung bestanden, aber a) wirksam gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt wurden (II. 2. c) aa) (3)) oder b) schon gar nicht im Bewilligungsverfahren vorgetragen worden sind (II. 2. c) aa) (4)).

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Juli 2024 - 4 Ca 347/23 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: