LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2024
L 2 SO 2186/22 KL
Normen:
SGB IX § 133; LRV,BW § 23 Abs. 4;

Aufhebung eines Schiedsspruchs hinsichtlich der Festsetzung einer Leistungsvereinbarung zu pflegerischen Diensten für die Erbringung von Teilhabeleistungen; Vergütung der Teilhabeleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 2186/22 KL

DRsp Nr. 2024/13023

Aufhebung eines Schiedsspruchs hinsichtlich der Festsetzung einer Leistungsvereinbarung zu pflegerischen Diensten für die Erbringung von Teilhabeleistungen; Vergütung der Teilhabeleistungen

1. Die Regelung in § 24 LRV, die vor dem Hintergrund der Regelung in § 134 SGB IX zu verstehen ist, stellt offensichtlich nur eine Sonderregelung für Minderjährige in stationären Einrichtungen (internatsmäßige Unterbringung), nicht aber für Minderjährige im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe dar, für die folgerichtig keine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung zu vereinbaren ist. 2. Zwar gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die - ehrenamtlich tätige - Schiedsstelle würde diese aber überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist, zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt.