LAG München - Urteil vom 24.04.1997
2 Sa 1004/96
Normen:
BGB §§ 133 157 158 305 779 797 Abs. 2 § 812 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 269
LAGE § 397 BGB Nr. 3
LAGE § 794 ZPO Ausgleichsklausel Nr. 2
NZA-RR 1998, 198
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 16798/95

Aufhebungsvertrag: Auslegung einer Abgeltungsklausel

LAG München, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 1004/96

DRsp Nr. 2002/15036

Aufhebungsvertrag: Auslegung einer Abgeltungsklausel

»1. Die Rechtsqualität und der Umfang der in einem Vertrag (Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich) enthaltenen Ausgleichsklausel sind durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB, Ausgleichsklauseln können nämlich unterschiedlichen Rechtscharakter und unterschiedliche Tragweite haben. Beides ergibt sich aus den Gesamtumständen des Zustandekommens und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Regelung. 2. Bei der weithin in Aufhebungsverträgen und arbeitsgerichtlichen Vergleichen üblichen generellen Abgeltungsklauseln: "Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche - gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt - von Herrn X gegen die Fa Y und umgekehrt aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt", handelt es sich in der Regel um ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis iSd § 797 Abs. 2 BGB. 3. Eine Kondiktion des negativen konstitutiven Schuldanerkenntnisses nach § 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil Rechtsgrund des geleisteten Anerkenntnisses der durch gegenseitiges Nachgeben zustande gekommene Abfindungsvergleich ist, § 779 BGB.