Der Kläger, der seit 1953 in den Diensten der Beklagten gestanden hatte, war seit 1974 einer ihrer Geschäftsführer. Im Dezember 1984 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 28. April 1990, und beurlaubte den Kläger zugleich unter Fortgewährung seiner Bezüge. Durch im März 1986 geschlossenen Aufhebungsvertrag wurde das Anstellungsverhältnis vorzeitig mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 beendet. Nach diesem Vertrag erhielt der Kläger eine Abfindung von 420.000,-- DM, zugleich wurden Bestimmungen über die ihm zu gewährende Altersversorgung getroffen, die teilweise von der Pensionsordnung der Beklagten abweichen.
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