Die klagenden Eheleute nehmen den Beklagten, einen niedergelassenen Frauenarzt, auf Schadensersatz in Höhe des Unterhaltsaufwands für ihren am 26. August 1994 geborenen Sohn Dominik sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden der Klägerin in Anspruch.
Die Klägerin, Mutter zweier in den Jahren 1990 und 1991 geborener Töchter, war im Jahre 1993 wegen eines Hormonmangelzustandes in der Behandlung des Beklagten. Dieser verordnete ihr nacheinander zwei Hormonsubstitutionspräparate, die beide keine empfängnisverhütende Wirkung haben. Die Klägerin setzte das von ihr zuvor eingenommene Verhütungsmittel ab, es ist während der Substitutionsbehandlung nicht indiziert.
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