LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.04.2024
5 Sa 894/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2024, 987
NZA-RR 2024, 351
EzA-SD 2024, 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 2087/22

Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die außerordentliche Kündigung eines Redakteurs wegen Verstoßes gegen seine Rücksichtnahmepflicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 894/23

DRsp Nr. 2024/12232

Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die außerordentliche Kündigung eines Redakteurs wegen Verstoßes gegen seine Rücksichtnahmepflicht

1. Äußerungen eines gehobenen Redakteurs, die antisemitischen Charakter haben und das Existenzrecht Israels in Abrede stellen, können auch im privaten Bereich geeignet sein, den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen. Somit liegt eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigten. 2. Da der Redakteur aufgrund der Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gehalten ist, die Tendenz des Senders zu wahren, kann er sich auch nicht mit Erfolg auf seine Meinungsfreiheit berufen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2023 - 56 Ca 2087/22 - abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten vornehmlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3. a) b) c) 4.