LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2024
10 SLa 341/24
Normen:
BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311; BGB § 611a; BGB § 826; SGB IX § 29;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2/24

Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben; Persönliche Haftung von Verhandlungsgehilfen oder Vertretern wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 341/24

DRsp Nr. 2024/14707

Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben; Persönliche Haftung von Verhandlungsgehilfen oder Vertretern wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

1. Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. 2. Der Arbeitgeberbegriff wird nicht durch weitere materielle Erfordernisse eingeschränkt. So ist etwa die Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben häufig anzutreffen. 3. Der Regelung des § 29 SGB IX liegt das sogenannte Arbeitgebermodell zugrunde, also die Konzeption, dass der Leistungsberechtigte selbst den Hilfeleistenden als ihr Arbeitgeber gegenübertritt. 4. Verhandlungsgehilfen oder Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss setzt voraus, dass die Verhandlungen oder der Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt wurden oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde.