LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2024
18 SLa 467/24
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 269/23

Auskünfte als Hilfsmittel zur Begründung der Abwehr der Zahlungsklage auf Annahmeverzugsvergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 18 SLa 467/24

DRsp Nr. 2025/1206

Auskünfte als Hilfsmittel zur Begründung der Abwehr der Zahlungsklage auf Annahmeverzugsvergütung

1. Wird bei einem Zahlungsanspruch auf Annahmeverzugsvergütung widerklagend Auskunft zur Vorbereitung der Einwendungen nach dem § 11 Nr. 2 KSchG erhoben, ist über die Widerklage vorab durch Teilurteil zu entscheiden. 2. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bezieht sich nur auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, bezogen auf die Widerklageanträge 3.b) bis 3.d), das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2024 - 2 Ca 269/23 - teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen über die ihm ab dem 20. Januar 2023 bis zum 15. Oktober 2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge auch unter Nennung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Im Übrigen werden die Widerklageanträge zu 3.a) bis 3.d) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 11 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung und Auskunft.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. a) b) c) d) e)