LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2024
14 Sa 295/23
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1227/22

Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Schadensersatzansprüche wegen deren Verletzung durch Verwendung personenbezogener Daten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 295/23

DRsp Nr. 2024/11253

Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Schadensersatzansprüche wegen deren Verletzung durch Verwendung personenbezogener Daten

1. Macht ein Kläger einen Anspruch geltend, der teilweise bereits erfüllt worden ist, muss er entweder den Antrag auf den seiner Auffassung nach noch nicht erfüllten Teil des Anspruchs richten oder er muss das Risiko eingehen, dass der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Er kann die Entscheidungsbefugnis des Gerichts aber nicht dergestalt offenlassen, als dieses über den geltend gemachten Anspruch nur insoweit befinden soll, als dieser aus Sicht des Gerichts (noch) gegeben ist und diesen Anspruch ohne Zurückweisung der Klage im Übrigen vollstreckbar tenoriert. 2. Der Rechtsanspruch auch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über eine Verletzung der DSGVO hinaus zusätzlich, dass die verletzte Person einen von ihr aufgrund dieses Verstoßes erlittenen immateriellen Schaden darlegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2023 - 8 Ca 1227/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses im Kostenpunkt dahingehend geändert wird, dass die Klägerin 77% der erstinstanzlichen Kosten und die Beklagte 23% der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat.