1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 23.01.2024 zum Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Zusatzversorgung.
Der Kläger war ab September 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Nach § 17 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages
vom 22.10.1992 haben die Parteien die Anwendbarkeit der geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bestimmt.
§ 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung vom 20. Juli 1990 (TVV Energie) lautet:
"Zusatzrentenversorgung
Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen:
(1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer
a) noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und
b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie
c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweist.
1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|