LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.09.2024
2 SLa 74/24
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 279/23

Auslegung der Mitteilung i.R.e. Anspruchs auf Zahlung einer betrieblichen Zusatzversorgung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 74/24

DRsp Nr. 2025/2226

Auslegung der Mitteilung i.R.e. Anspruchs auf Zahlung einer betrieblichen Zusatzversorgung

Der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft bedeutet nicht die Zusage eines eigenständigen Anspruchs.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 23.01.2024 zum Aktenzeichen 13 Ca 279/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Zusatzversorgung.

Der Kläger war ab September 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Nach § 17 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages

vom 22.10.1992 haben die Parteien die Anwendbarkeit der geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bestimmt.

§ 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung vom 20. Juli 1990 (TVV Energie) lautet:

"Zusatzrentenversorgung

Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen:

(1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer

a) noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und

b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie

c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweist.

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