I. Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines Betriebes, der hauptsächlich Verlegearbeiten von Fußbodenplatten, Treppenstufen und Fensterbänken aus Natur- und Kunststein ausführt, gegen die Heranziehung zur Umlage für die Produktive Winterbauförderung nach §
Eine entsprechende Feststellung traf die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 1991, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1992.
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