LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.10.2024
5 Sa 107/23
Normen:
PflegeArbbV § 2 Abs. 2 4.;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 33/23

Auslegung des Begriffs des Pflegebetriebs hinsichtlich der Zahlung von Mindestentgelt für einen Krankenpflegehelfer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 107/23

DRsp Nr. 2025/1112

Auslegung des Begriffs des Pflegebetriebs hinsichtlich der Zahlung von Mindestentgelt für einen Krankenpflegehelfer

1.Die 4. und 5. PflegeArbbV finden keine Anwendung auf Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. 2. Maßgeblich ist allein der Einrichtungszweck. Auf den zeitlichen Umfang der Therapiemaßnahmen kommt es insoweit nicht an. Das gilt auch bei der geriatrischen Rehabilitation.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.07.2023 - 4 Ca 33/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PflegeArbbV § 2 Abs. 2 4.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mindestentgelt nach der 4. und 5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV), insbesondere über den Geltungsbereich dieser Verordnungen.