1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.02.2024, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechnungsweise eines tariflichen Zuschlags und damit verbundene Entgeltdifferenzen für die Monate Januar bis März 2023.
Der Kläger ist bei der Beklagten, welche Packmittel aus Röhrenglas für die pharmazeutische Industrie herstellt, seit 24.09.2012 als Anlagenbediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Hohlglas veredelnden Betriebe Anwendung.
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