LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2023
13 Sa 400/22 E
Normen:
TVöD § 12 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 309/21

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeiters

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 400/22 E

DRsp Nr. 2024/9078

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeiters

Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses darstelle. Dieses unterscheidet sich von der Selbständigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein freier Mitarbeiter kann über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen grundsätzlich frei entscheiden. Einem Auftraggeber steht auch gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen, wobei dies typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und demnach auf die zu erbringende Dienst- und Werkleistung abzielt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.04.2022 (1 Ca 309/21 E) wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.