Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.06.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei zwischen hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen und zur Berücksichtigung der Stufenaufstiege bei der Berechnung der Vergütungshöhe verpflichtet ist.
Der am 13.10.1954 geborene Kläger ist ledig und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.04.1988 zuletzt tätig als Angestellter der Veranstaltungsabteilung. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20.08.1996 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 2
Herr B1 erhält eine Vergütung in Anlehnung an
§ 3
1. 2. 3. 4.
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