Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.06.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei zwischen hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen und zur Berücksichtigung der Stufenaufstiege bei der Berechnung der Vergütungshöhe verpflichtet ist.
Der am 13.08.1956 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber 3 Kindern unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 23.01.1989 im Bereich der Hallentechnik tätig. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17.01.1989 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 2
Herr L1 erhält eine Vergütung nach
Die Pauschalabgeltung von Überstunden erfolgt entsprechend der Betriebsvereinbarung
...................
§ 4
1. 2. 3. 4.
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