BAG - Urteil vom 21.10.2009
4 AZR 435/08
Normen:
TVG § 1; Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom 25. März 1991); Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom 18. Februar 2003) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Übergangstarifvertrag (vom 23. Dezember 2004) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom 23. November 2005);
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 503/07
ArbG Magdeburg, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 255/07

Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel; Aufschieben des Aufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsstufe

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 435/08

DRsp Nr. 2010/3817

Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel; Aufschieben des Aufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsstufe

Ein Tarifvertrag kann die Vergütungsregelungen nach Altersstufen dahin abändern, dass der Wechsel in die nächsthöhere Vergütungsstufe aufgeschoben wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 2008 - 2 Sa 503/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1; Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom 25. März 1991); Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom 18. Februar 2003) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Übergangstarifvertrag (vom 23. Dezember 2004) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom 23. November 2005);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Tarifvertrages.