1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.03.2024 - Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines Tarifvertrags.
Der gewerkschaftsangehörige Kläger ist seit dem 11.10.1999 als Produktionsarbeiter mit 37,5 Stunden auf Basis des Anstellungsvertrages vom 06.10.1999 (Bl. 5 - 11 der Akte) in Vollzeit tätig. Für den Kläger ist auf Basis einer "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit" vom 17.12.2020 (Bl. 59 - 74 der Akte) ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 28.07.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (AG Hanau, Az.
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