1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.04.2024 - Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines Tarifvertrags.
Die gewerkschaftsangehörige Klägerin ist seit dem 01.10.2016 als Produktionsmitarbeiterin mit 37,5 Stunden auf Basis des Anstellungsvertrages vom 26.09.2016 (Bl. 4 - 8 der Akte) in Vollzeit tätig. Für die Klägerin ist auf Basis einer "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit" vom 17.12.2020 (Bl. 58 ff. der Akte) ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 28.07.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (AG Hanau, Az.
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