LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2024
5 SLa 40/24
Normen:
AVR.DD § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 199/23

Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen hinsichtlich Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Krankenhaus

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 40/24

DRsp Nr. 2025/1204

Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen hinsichtlich Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Die Bindungswirkung des Vergleichs endet, wenn die zugrundeliegende Eingruppierungsordnung - sei es zugunsten oder zulasten des Arbeitnehmers - geändert wird. 2. Soweit sich die Tätigkeit der Arbeitnehmerin seit dem Vergleich nicht geändert hat und die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 8.AVR.DD nicht erfüllt sind, da sie nicht über die erforderliche Weiterbildung zur Pflegefachkraft erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 21.11.2023 - 13 Ca 199/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR.DD § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD).

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