LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2024
2 SLa 31/24
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 380/23

Auslegung von Willenserklärungen hinsichtlich des Vorliegens eines annahmefähigen Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 31/24

DRsp Nr. 2024/14546

Auslegung von Willenserklärungen hinsichtlich des Vorliegens eines annahmefähigen Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags

1. Ein erfolgreicher Beschäftigungsantrag setzt grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. 2. Die Aussage, sollte der Interessent über die Voraussetzungen nach § 34a GewO verfügen, stehe einer Einstellung bei dem Arbeitgeber nichts im Wege, stellt kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags dar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. November 2023 - 4 Ca 380/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Beschäftigungs- bzw. Einstellungsanspruch des Klägers und Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis April 2023.

1. 2. 3. 1. 2. 3.