BAG - Urteil vom 04.07.2024
6 AZR 200/23
Normen:
TVöD § 6 Abs. 1 S. 1; TVöD -V § 9; ArbGG § 72 Abs. 5; BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 616 S. 1; BUrlG § 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2163
EzA-SD 2024, 7
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 188
ArbR 2024, 482
AuA 2024, 61
ZTR 2024, 565
öAT 2024, 233
NZA 2024, 1434
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1502/21
LAG Düsseldorf, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 17/22

Ausnahmsweise Verlängerung der tariflich geschuldeten Anwesenheitszeit für die im Anhang zu § 9 TVöD-V genannten Beschäftigtengruppen auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden; Anteilige (faktorisierte) Wertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit; Anfall von Bereitschaftszeiten bei (Schul-)Hausmeistern

BAG, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 200/23

DRsp Nr. 2024/11669

Ausnahmsweise Verlängerung der tariflich geschuldeten Anwesenheitszeit für die im Anhang zu § 9 TVöD -V genannten Beschäftigtengruppen auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden; Anteilige (faktorisierte) Wertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit; Anfall von Bereitschaftszeiten bei (Schul-)Hausmeistern

Orientierungssätze: 1. Abweichend vom Regelfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD -V verlängert sich die tariflich geschuldete Anwesenheitszeit für die im Anhang zu § 9 TVöD -V genannten Beschäftigtengruppen ausnahmsweise auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden und sind Bereitschaftszeiten nur anteilig (faktorisiert) als Arbeitszeit zu werten. Das setzt jedoch unter anderem voraus, dass regelmäßig Bereitschaftszeiten in nicht unerheblichem Umfang anfallen (Rn. 18 ff.). 2. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Sonderregelung im Anhang zu § 9 TVöD -V und wendet die Faktorisierung bestimmter, vom Arbeitnehmer geleisteter Arbeitszeiten ein, hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese Sonderregelung anwendbar ist (Rn. 25 f.).